Waldrefugien

Anspruch und Wirklichkeit

In der Forsteinrichtungserneuerung von 2010-2019 steht auf Seite 8:
„Im Stadtwald Heidelberg findet sich zwar kein per Rechtsverordnung ausgewiesener Bannwald, allerdings können die … ausgewiesenen Waldrefugien durchaus als „Minibannwälder“ angesehen werden, da auf eine Nutzung verzichtet und der Wald in den Waldrefugien der natürlichen Entwicklung und dem Zerfall überlassen wird.“

Im Forsteinrichtungswerk 2020-2029 (Waldeigentuemerziele.pdf) wurde diese Aussage auf Seite 3 wiederholt:
„Prioritäre Vorrangbereiche: Die Schutzfunktion auf gesetzlich festgelegten Flächen, in den Waldbiotopen, den Waldrefugien und in den Habitatbaumgruppen. Auf diesen Flächen wird der durch die FSC-Zertifizierung geforderte Anteil an Stilllegungsflächen von 5% erfüllt werden.“

auf Seite 7: „Dazu wird auf Grundlage des Alt-, Totholz- und Habitatbaum-Konzeptes der Landesforstverwaltung Baden-Württemberg ein Netz von Waldrefugien und Habitatbaumgruppen über den gesamten Stadtwald ausgewiesen, in welchen keine Nutzung stattfindet.“

Waldrefugien-Schatzkammern des Waldes
Waldrefugien-Schatzkammern des Waldes

Und wie sieht die Umsetzung dieser ökologischen Ansprüche aus?
In diesem „Waldrefugium“ bei Gaiberg wurde mit schweren Maschinen gearbeitet – das Ergebnis ist niederschmetternd und von einem Refugium kann wirklich nicht mehr gesprochen werden.

Rückegasse bei Waldrefugium-Gaiberg
Rückegasse bei Waldrefugium-Gaiberg
Waldrefugium bei Gaiberg
Waldrefugium bei Gaiberg

Habitatbäume waren nicht auszumachen, aber auf der Fläche sind weitgehende Zerstörungen zu beobachten, auch Rindenschäden durch Maschinen.

Rindenschäden im Waldrefugium
Rindenschäden im Waldrefugium

Am Rote-Suhl-Weg und an der Kühruhe (Heiligenberg) wurde auch in unmittelbarer Nähe von Habitatbäumen vorwiegend Laubholz gefällt.

Rückegasse bei Biotopbaum-Rote Suhl-Weg
Rückegasse bei Biotopbaum-Rote Suhl-Weg
Holzpolter neben Habitatbaum-Kühruhe
Holzpolter neben Habitatbaum-Kühruhe

Damit zeigt dass Heidelberger Forstamt, dass es ihm vorrangig um Holzernte geht und das die Schutz- und Erholungsfunktionen des Stadtwaldes keine Priorität haben.

Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht 1990 festgestellt, dass „die Bewirtschaftung der Umwelt- und Erholungsfunktion des Waldes dienen soll, nicht der Sicherung von Absatz und Verwertung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse“.
Holzproduktion hat somit nach BVG im öffentlichen Wald kein Vorrang. Die Grösse der aus der Nutzung genommenen Flächen sollte im Kommunalwald sogar 10% betragen. Durch das Vorgehen bei Gaiberg ist selbst das 5%-Ziel in Frage gestellt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner