Das wurde vom Forstamt angeführt, um alle Einschläge im Mühltalwald zu rechtfertigen.
Wie der Bundesgerichtshof am 2. Oktober 2012 feststellte, bezieht sich die Verkehrssicherungspflicht nur auf öffentlich gewidmete Strassen, Waldparkplätze und natürlich auf die Waldkindergärten. Im Waldesinneren hat die Stadt keine Verkehrssicherungspflicht, dort muss jeder Wanderer mit „waldtypischen Gefahren“ rechnen und der Waldbesitzer haftet nicht! Der Wanderer betritt den Wald „auf eigene Gefahr“.